Beitrags- und Gebührenordnung

 

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Elektro-Ordnung und Wasserordnung

 

                                Elektroordnung und Wasserordnung

Elektroordnung.
Diese gilt für die gesamte Elektro-Anlage.

Die Verantwortung des Vorstandes für die Elektro-Anlage endet an den.
Unterverteilungskästen der Hauptverteilungsanlage. Ab Anschluss
Unterverteilungskästen sind die Nutzer der Anschlüsse Eigentümer und.
Verantwortlich für die vorschriftsmäßige Installation ihrer Abnehmeranlage,
deren Sicherheit, Pflege und Wartung.
Schäden an der Elektro-Anlage sind dem Vorstand zu melden.
Für Schäden, die an der Elektro-Anlage entstehen, haftet der Verursacher.
Das Eingreifen in die Elektro-Anlage ist nur berufenen Personen gestattet.
Die Ablesung der Elektro-Zählerstände erfolgt am Tag, an dem das Wasser
abgelesen wird.
• Bei nicht termingerechter Zahlung des Energieverbrauches wird der
betreffenden Garten bis zur Bezahlung der offenen Beträge gesperrt.
Nach Begleichung der Zahlungsschuld erfolgt die Wiederanschaltung.
Der Wiederanschluss ist gebührenpflichtig laut Gebührenordnung.
der Wiederanschluss von stillgelegten Elektro-Anschlüssen. Von alten und
Neuen Nutzern bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

• Wasserordnung.
Diese gilt für die gesamte Wasser-Anlage.

Die Verantwortung des Vorstandes für die Wasser-Anlage endet an den
Abgangsschiebern zu den einzelnen Gartensträngen der
Hauptverteilungsanlage.
Ab Anschluss-Abgangsschieber sind die Nutzer der Anschlüsse Eigentümer.
Und verantwortlich für die vorschriftsmäßige Installation ihrer Wasser-Anlage,
deren Sicherheit, Pflege und Wartung.
Das Eingreifen in die Hauptversorgungsanlage ist nur berufenen Personen
gestattet

• Die Ablesung der Wasserzählerstände erfolgt am Tag, an dem die Elektro-Zählerstände abgelesen werden.

Bei nicht termingerechter Zahlung des Wasserverbrauches wird der betreffende
Garten bis zur Bezahlung der offenen Beträge gesperrt. Erst nach Begleichung

Nach der Zahlung der Schuld erfolgt die Wiederanschaltung.
Der Wiederanschluss von stillgelegten Wasser-Anschlüssen von alten und
Neuen Nutzern bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Der Wiederanschluss ist gebührenpflichtig laut Gebührenordnung.

Der Vorstand.

Beschluss zu Anbau und Konsum von Cannabis 

 

in Kleingartenanlagen
Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen ist auch nach
Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt! Der Anbau der nicht mehr als 3
Pflanzen ist lediglich im Bereich der Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts
erlaubt. Beides ist im Kleingarten nicht zulässig. Der vom Gesetzgeber im § 10 Abs. 1
CanG geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und
Jugendlichen („Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am
gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvor-kehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu
schützen.“) dürfte auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall
nicht zu gewährleisten sein.
Die Nutzung von Kleingartenflächen durch „Anbauvereinigungen“ im Rahmen eines
Kleingartenpachtvertrages nach BKleingG ist aus verschiedenen Gründen nicht
zulässig: Zum einen ist der Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des BKleingG
nur mit natürlichen Personen möglich; eine juristische Person als Vertragspartner
würde die Bereitschaft des Verpächters voraussetzen, einen Pachtvertrag nach den
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abzuschließen. Ebenso wäre bei
Anbauvereinigungen die für die kleingärtnerische Nutzungsart kennzeichnende
Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse nicht gegeben. Vor allem aber wären die vom
Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 CanG geforderten hohen Hürden im Sinne des Kinder-und Jugendschutzes („Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte
Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen
eine Einsicht von außen zu schützen.“) nicht mit der typischen Konzeption einer
Kleingartenanlage und den daraus den Pächtern erwachsenden vertraglichen
Verpflichtungen in Einklang zu bringen.
Daher hat der Gesamtvorstand des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau Stadt
e.V. in seiner Versammlung am 06.04.2024 ein generelles Anbauverbot im
gesamten Bereich von Kleigartenanlagen und ein Konsumverbot von Cannabis im
öffentlichen Bereich von Kleingartenanlagen beschlossen.
Dieser Beschluß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Stadtverband der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V.